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GesellschaftDas Betriebsratmandat.Der sichere Weg seinen Kündigungsschutz auszuweiten?
Wenn vom 1. März bis 31. Mai in Deutschland neue Betriebsräte gewählt werden, dann ist das für viele Arbeitnehmer eine vermeintlich gute Option, ihren Kündigungsschutz auszuweiten. Viele Arbeitnehmer wollen ihre oft wortgewaltigen Vertreter, die sich lautstark für die Interessen der Belegschaft einsetzen, nicht missen. Für die meisten Arbeitgeber sind sie ein Horror, wie auch die Entscheidung zum Unwort des Jahres der unabhängigen Jury um den Sprachwissenschaftler Horst Schlosser des Jahres 2009 beweist: „betriebsratversucht”. Das Adjektiv stammt aus der ARD-Sendung „Monitor”, in der ein Mitarbeiter einer Baumarktkette über Abteilungsleiter berichtete, die das Vertrauen in den Betriebsrat als Einstellungshindernis sehen. Doch auch von den Kollegen werden sie wegen ihrer Sonderrechte wie zum Beispiel Freistellung von der Arbeit oder besonderer Kündigungsschutz häufig neidisch beäugt. Gerade in Zeiten, in denen viele Mitarbeiter um ihren Job bangen, bietet der Sonderkündigungsschutz natürlich einen besonderen Anreiz: So dürfen Mitglieder des Betriebsrats während ihrer gesamten Amtszeit von vier Jahren nicht entlassen werden und genießen diese Sicherheit auch ein Jahr nach dem Auslaufen des Mandats. Aber so wie es scheint, sind diese Privilegien nicht grenzenlos. Denn die begehrten Sonderrechte gelten nur für betriebsbedingte Kündigungen. Wer sich betriebsschädlich benimmt oder goldene Löffel stiehlt, dem nützt auch sein Mandat nichts. Auch bei einer Standortschließung müssen die Arbeitnehmervertreter gehen, es sei denn, es besteht eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit an einer anderen Stelle. Ein Betriebsratmandat ist auch nicht – wie viele glauben – ein Sonderurlaub auf Kosten des Arbeitgebers. Die Verantwortung für die Belegschaft ist groß. Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht in fast allen wichtigen Fragen des Arbeitsalltags. Werden sich Unternehmen und Belegschaft nicht einig, kann der Betriebsrat eine Einigungsstelle anrufen, die zu gleichen Teilen aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern besteht, die unter dem Vorsitz eines neutralen Vermittlers tagt. Kommt es zu einem Patt, stimmt die neutrale Person mit ab und liefert damit die ausschlaggebende Stimme. Auch wenn der Arbeitgeber neue Mitarbeiter einstellen möchte muss er dies dem Betriebsrat mitteilen. Dieser kann eine interne Prüfung verlangen, wenn er einen Verstoß gegen die betrieblichen Vereinbarungen vermutet. Auch bei Entlassungen ist der Betriebsrat im vorhinein zu informieren, da diese sonst unwirksam sind. Über seine Arbeit muss der Betriebsrat einmal im Jahr berichten. Unzufriedene Mitarbeiter können verlangen, dass einzelne Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Bei grober Verletzung der gesetzlichen Pflichten kann bei einem Arbeitsgericht ein Ausschluss des Betriebsratmitglieds beantragt werden. Allerdings muss sich ein Viertel aller wahlberechtigten Arbeitnehmer diesem Vorhaben anschließen. Je größer der Betrieb, desto größer ist die Anzahl der Betriebsräte. So reicht es in Betrieben von 5 bis zu 20 wahlberechtigten Mitarbeitern, eine Einzelperson zu bestimmen, die ihre Kollegen gegenüber dem Arbeitgeber vertritt. Bei 21 bis 50 Beschäftigten besteht der Betriebsrat aus drei Mitgliedern. Bei 51 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus fünf Betriebsräten und so weiter. Die Betriebsgröße entscheidet auch, ob und wie viele Betriebsratsmitglieder für ihre Tätigkeit freigestellt werden. Wer sich als Betriebsrat wählen lassen will muss 18 Jahre alt sein und mindestens bereits seit sechs Monaten für das Unternehmen gearbeitet haben. Gesellschafter, Vorstandsvorsitzende, Geschäftsführer und leitende Angestellte dürfen an der Betriebsratswahl nicht teilnehmen. „Leiharbeiter” dürfen ebenfalls wählen, sobald sie mehr als drei Monate im Betrieb arbeiten. Eine Kandidatur zum Betriebsrat ist aber ausgeschlossen. Wenn sich jemand zum Betriebsrat aufstellen lässt, sollte er es sich vorher gründlich überlegen, da das Amt naturgemäß immer wieder zu Spannungen mit den Vorgesetzten führt. Eine Karriere nach Beendigung der Wahlperiode gibt es daher meist nicht mehr. Selbst bei einem Betriebswechsel kann die vorherige Tätigkeit zum Thema werden. Zwar darf der Arbeitnehmer verlangen, dass sein Mandat im Arbeitszeugnis nicht erwähnt wird, aber insbesondere Betriebsräte in großen Firmen werden bei Tarifkonflikten in den Medien häufig zitiert. Übrigens: Sollte es bisher in einer Firma noch keinen Betriebsrat gegeben haben, kann auch außerhalb des regulären Wahlzeitraums mit verkürzter Amtszeit gewählt werden.
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