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Achtung Steuerfalle!!!

Vertracktes Steuerrecht bei Kurzarbeit
Vertracktes Steuerrecht bei Kurzarbeit

Etwa 1,5 Millionen Deutsche verdanken ihren Job vor allem der vermeintlich großzügigen Kurzarbeitsregelung in der Krise. Allerdings droht ein böses Erwachen, wenn sich das Finanzamt zum Jahresausgleich meldet. Denn so wie Vater Staat gegeben hat, so nimmt er auch wieder. Die Finanzämter werden viele Kurzarbeiter bei ihrer Steuererklärung kräftig zur Kasse bitten.

Vor allem für berufstätige Ehepaare kann dies zur Steuerfalle werden. Sie müssen – wie Lohnsteuerhilfevereine immer wieder betonen – mit hohen Nachzahlungen rechnen. Schuld hieran ist das komplizierte deutsche Steuerrecht. Kurzarbeiter bekommen weniger Arbeitslohn, erhalten aber von der Bundesagentur für Arbeit für die ausgefallene Arbeitszeit 60% ohne Kinder respektive 67% für Eltern des entgangenen Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld gibt es steuerfrei.

Das klingt gut in den Ohren der Betroffenen – erstmal. Doch lerne: Mag diese angeblich „gute Tat" auch noch so sehr in der Presse gelobt worden sein, Vater Staat und sein ausführendes Organ, die Finanzämter, verschenken nichts. Denn das ursprünglich steuerfreie Kurzarbeitergeld wird am Ende des Jahres zum Einkommen addiert und muss versteuert werden. Diesen Vorgang nennen Fachleute und Politiker vornehm Progressionsvorbehalt.

Viele Empfänger von Kurzarbeitergeld dürfen so, wenn das Kalenderjahr um ist, mit einer kräftigen Nachzahlung rechnen. Besonders schmerzhaft kann es steuerlich gemeinsam veranlagte Ehepaare treffen, wenn der Partner des Kurzarbeiters gut verdient. Der Steuersatz aufs restliche Einkommen wie Gehalt, Miet- oder Zinseinkünfte kann durch den Progressionsvorbehalt deutlich steigen.

Hierzu ein Rechenbeispiel der unabhängigen deutschen Verbraucherschutzorganisation Stiftung Warentest: Die Ehefrau erhält 35.000 Euro zu versteuerndes Einkommen und zahlt 4.190 Euro Einkommenssteuer. Ihr Mann bezieht 12.000 Euro Kurzarbeitergeld. Das Einkommen erhöht sich somit auf 47.000 Euro und die Steuer auf 5.564 Euro. Es ergibt sich daraus eine Nachzahlung von fast 1400 Euro. Die Steuerschuld kann nur dann reduziert werden, wenn genügend Abzüge geltend gemacht werden.

„Wenn einer der Partner das ganze Jahr nur Kurzarbeitergeld bezogen und der andere voll gearbeitet hat, kann sich eine getrennte Veranlagung unter Umständen lohnen”, meint Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL). Allerdings werden dann beide Partner ähnlich wie Singles behandelt. Paare dürfen von Jahr zu Jahr neu entscheiden, welche Veranlagungsvariante sie wählen. Ortsansässige Lohnsteuerhilfevereine und Steuerberater können bei der Entscheidungsfindung helfen.

Wer Fragen zur Kurzarbeit hat, kann sich kostenfrei bei der Deutschen Rentenversicherung informieren unter der Rufnummer 0800 10 00 48 00. Auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet ein Service-Telefon unter der Nummer 01805 67 67 12 an (14 Cent pro Minute aus dem Festnetz der Deutschen Telekom).

Weitere Informationen und Antragsformulare: www.arbeitsagentur.de

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